Lebensbegleitung bis zuletzt

"LEBENSBEGLEITUNG BIS ZULETZT"


Gemeinsame Haltung der ARGE Hospiz zur Nichtigkeitserklärung von § 217 StGB
Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht § 217 StGB – das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung – für verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die hospizliche Arbeit. Die ARGE Hospiz im Landkreis München hat dazu eine gemeinsame Haltung erarbeitet.

Unsere Grundsätze

Wir begleiten Menschen bis zuletzt – mit Respekt vor ihrer Würde und Selbstbestimmung.

Wir respektieren das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben und das Recht, sich Hilfe zu suchen.

Wir haben Verständnis für das Leid der betroffenen Menschen und nehmen Sterbewünsche ernst.

Was wir tun – und was nicht

Beihilfe zum Suizid ist kein Angebot der Hospizdienste.

Wir vermitteln keine Suizidassistenz und leisten keine aktive Mitwirkung.

Wir begleiten jedoch: Jeder geäußerte Sterbewunsch wird achtsam und unvoreingenommen besprochen – mit den Betroffenen und ihren Angehörigen. Eine Bewertung erfolgt nicht.

Umsetzung im Hospizalltag

Die gemeinsame Haltung wurde von allen Mitgliedsdiensten beschlossen und ist bindend für Haupt- und Ehrenamtliche.
Sie ist Teil der Hospizbegleiter*innen-Vereinbarungen.

In Supervisionen und Begleitertreffen wird das Thema regelmäßig aufgegriffen und reflektiert.

Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit informieren wir Patient*innen, Angehörige und Kooperationspartner transparent über unsere Haltung.

Umgang mit Grenzsituationen

In Einzelfällen können Konflikt- oder Grenzsituationen entstehen. In solchen Fällen stehen die Koordinator*innen und Leitungsgremien beratend zur Verfügung.

Die ausführliche Fassung der Haltung der ARGE Hospiz finden Sie hier bald als PDF-Download